Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen FELLNASEN e.V.

(2) Er hat den Sitz in Schulstr. 15 in 30855 Langenhagen

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter dem Registerblatt VR202230 eingetragen. Der Verein wurde am 24.03.2014 errichtet.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt, ihr Wohlergehen gefördert, Tierquälereien oder Tiermisshandlungen verhütet werden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.

Soweit die Finanzlage des Vereins dies ermöglicht, kann der Satzungszweck insbesondere verwirklicht werden, durch

a)  Informationsveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, die Erstellung und Verbreitung von Lehr- und Fortbildungsmaterialien, sowie Rundbriefe, Informationsmaterialien und Zeitungen / Prospekte zur Verbreitung  des Gedanken des Tierschutzes,

b) sonstige gewaltfreie Veranstaltungen und Kampangen, um die Öffentlichkeit über die ethische Verantwortung der Menschen gegenüber den Tieren zu informieren,

c) die Sicherung und den Schutz von gefährdeten Tierarten und auch Heimtieren, insbesondere durch fachgerechte Aufzucht, Betreuung, Unterbringung und anschließende Wiedereingliederung in ihren ursprünglichen Lebensraum oder Unterbringung in einem geeigneten Einrichtungen oder Zuhause.

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 

Mitgliedschaft

(1) Fördermitglied und Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Es wird unterschieden zwischen Fördermitglied und Mitglied. Das Fördermitglied ist Förderer im monetären Sinne und hat keinerlei Stimmrechte, sondern ausschließlich      Informationsrechte. Das „vollwertige“ Mitglied hat zusätzlich Stimmrechte.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied oder als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaften enden durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres mit 3 monatiger Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassenwart. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende muss über ausreichende Sachkunde im Umgang mit Tieren verfügen.

 (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher  Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 20.000
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen allgemeinnützigen Verein names
TASSO – Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V., Otto-Volger-Str. 15 in 65843 Sulzbach,  die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der 7. Mitgliederversammlung vom 28.08.2021 erneuert / erweitert.